Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt Laufbahngruppe 2

allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2

§ 13 Prüfungsausschuss

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/13#abs-1 (1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Der Ausschuss führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/13#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss besteht, einschließlich der vorsitzenden Person , aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes, ein Mitglied soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf wirtschafts-, verwaltungs-, sozial-, politikwissenschaftlichem beziehungsweise wirtschafts- oder verwaltungsrechtlichem Gebiet besitzen. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse einberufen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/13#abs-3 (3) Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Vertretungen werden vom für Inneres zuständigen Ministerium jeweils für die Dauer von drei Jahren berufen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/13#abs-4 (4) Das für Inneres zuständige Ministerium kann zudem weitere Prüfende jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellen. Die weiteren Prüfenden können vom Landesprüfungsamt zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemäß § 15 eingesetzt werden und können als Fachprüfende ohne Stimmrecht zur mündlichen Prüfung gemäß § 17 dazu gezogen werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/13#abs-5 (5) Das Landesprüfungsamt bestimmt die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist die vorsitzende Person für alle Entscheidungen während des Prüfungsverfahrens zuständig.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/13#abs-6 (6) Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

§ 12 § 14